3. Mai 2024
Missglückte Selbstanzeige durch eine Verrechnungsweisung, die zwar beim damals zuständigen Finanzamt persönlich abgegeben wurde, aber in Verstoß geraten ist, somit nicht am Abgabenkonto gebucht wurde
Für das Vorliegen einer strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige sind allein die Formalvoraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 und 6 FinStrG zu prüfen. Selbst wenn eine Verrechnungsweisung für die von der Selbstanzeige umfassten Abgaben beim Finanzamt persönlich abgegeben wird, diese Verrechnungsweisung – bedauerliche Weise – in Verstoß gerät, somit die fristgerechte Zahlung der relevanten Umsatzsteuer 2017 nicht am Abgabenkonto gebucht wird, steht dem Senat kein Ermessen zu, hier die strafbefreie
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